Das Bundesverfassungsgericht hat klar gestellt, unter welchen Bedingungen auf eMails und Hadydaten zugegriffen werden darf.
Denn auch, wenn Handy- und E-Maildaten nun weniger stark als unter dem Fernmeldegesetz geschützt sind, genießen sie doch prinzipiell einen gesetzlich garantierten Schutz. Beschlagnahmt werden dürfen sie nur bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine Straftat. Das aber steht im offenen Gegensatz zur EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die von Telekommunikationsunternehmen eine präventive, grundsätzliche Speicherung und Archivierung solcher Daten ohne Vorliegen eines Anfangsverdachtes verlangt.
Was nun? Was wenn die EU-Richtlinie tatsächlich gegen das Grundgesetz verstösst? Spannende Frage, denn wenn die Richtlinie nicht umgesetzt wird gibt es Druck von der EU, um sie umzusetzen müsste dann aber evtl. das Grundgesetz geändert werden – aber dafür braucht es entsprechende Mehrheiten im Bundestag und im Bundesrat…
Mit dem Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts dürfte nun die Frage in die Diskussion kommen, ob die Grundbedingung einer verdachtsunabhängigen Vorratsspeicherung von Telekommunikations- und Internetdaten überhaupt mit der deutschen Verfassung in Einklang zu bringen ist.
Na Zeit wird es (und ich persönlich habe die Frage ja schon früher gestellt…).
Update: da ist dann noch ein lesenswertes Interview bei telepolis.