Vor vielen Jahren wurde mir in der Schule immer wieder beigebracht, dass wir ja in einer Demokratie und einem Rechtsstaat leben würden. Mal eine ganz dumme Frage: wann wurde das offiziell geändert? Oder hat man nur vergessen uns davon in Kenntnis zu setzen? Oder wie will man einen solchen Fall erklären? (Ja, ich habe es diesmal wieder nicht geschafft die c’t gleich zu lesen)
Es fängt doch schon bei der Frage an, wie es miteinander vereinbar sein soll, dass ausgerechnet die GVU in dem Fall den Sachverständigen spielen soll. Denen ein gewisses Eigeninteresse in dem Fall zu unterstellen ist doch nicht komplett aus der Luft gegriffen, oder? Da muss eine Mutter zwei Wochen lang in Untersuchungshaft und alles nur, weil die Staatsanwaltschaft alles ignoriert, was nicht zu den Vorwürfen der GVU passt?
Ach so, erinnert sich noch jemand daran, dass die c’t vor einiger Zeit aufdeckte, dass die GVU selber Raubkopierer sponsorte? Was ist daraus eigentlich geworden? Nicht viel:
Dabei stehen die Privatermittler selbst nicht gerade mit weißer Weste da: c’t hat im Februar dieses Jahres belegt, dass die GVU Raubkopierer sponserte, um an Informationen zu gelangen [1, 2]. Sie steckte viel Geld in den Aufbau und Betrieb zentraler Release-Server der Szene. Unter anderem deshalb ließ die Staatsanwaltschaft Ellwangen zu Jahresbeginn die GVU-Geschäftsräume in Hamburg durchsuchen und entsprechende Belege beschlagnahmen.
Doch der Vorstoß verläuft im Sande: Mangels örtlicher Zuständigkeit leiteten die Ellwanger Staatsanwälte ihre Akten zunächst nach Hamburg, schließlich nach Frankfurt weiter. Weil dort keine Strafanzeigen von Rechteinhabern der auf den GVU-Servern getauschten Raubkopien eingegangen seien, habe man das Verfahren eingestellt, teilte die Frankfurter Pressestaatsanwältin Doris Möller-Scheu auf Nachfrage von c’t mit. Bei Urheberrechtsverletzungen handle es sich nun einmal um Antragsdelikte.
Die Strafverfolgung hätte höchstens erfolgen können, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran bestünde, erklärte Möller-Scheu. „Dies wurde im vorliegenden Fall verneint, weil die Verfahrensweise ja letztlich der Erfüllung des Schutzzwecks des Urheberrechts diente.“ Der Zweck heiligt also die Mittel. Ihre Würzburger Kollegen dürften ihr zustimmen.